Satzung des Vereins

Unsere gültige Satzung aus dem Jahr 2005.

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Veedel e.V. – Gemeinwesenarbeit in Köln.
  2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter Nr. VR 9000 eingetragen.

§ 2     Zweck

  1. Der Veedel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es,
  • Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aus wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. So wird z.B. bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung angenommen.
  • Förderung der Erziehung und Berufsbildung,
  • Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
  • Förderung der Altenhilfe,
  • die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
  1. Der Satzungszwecke wird verwirklicht durch Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Bildungs-, Ausbildungs- und Berufschancen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen führen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
    1. Beratung
    2. außerschulische Förderung und Bildung, insbesondere auch durch Projekte zur beruflichen und sozialen Integration von arbeitslosen Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und anderen schwer vermittelbaren Personen unter sozial- und berufspädagogischer und arbeitstherapeutischer Begleitung und Betreuung sowie der Beschaffung und Bereitstellung entsprechender Beschäftigungs- und Arbeitsgelegenheiten.
    3. sozialpädagogische Freizeitgruppen
    4. stadtteilorientierte kulturelle Veranstaltungen
  1. Der Verein will die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch die Bereitstellung geeigneter Angebote im Freizeitbereich- als Ergänzung zur familiären Erziehung – fördern.
  1. Neben der Förderung im Kinder- und Jugendbereich ist es Aufgabe und Zweck des Vereins, die Herkunftsfamilie durch geeignete Angebote und aktive Hilfe in Ihrer Erziehungsfähigkeit zu stärken und zu unterstützen.
  2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln zu einer besseren Verständigung zwischen ausländischen und deutschen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beitragen. Dies soll erreicht werden durch:
    1. Organisation von ausländischen und deutschen Bewohnergruppen
    2. Übernationale Kinder- und Freizeitarbeit
  1. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein Beratungs- und Betreuungspersonal einstellen.

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

§ 3     Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag über den der Vorstand entscheidet. Der Aufnahmeantrag bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der/die Betroffene innerhalb von einem Monat Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung unter Punkt 1 der TO zu entscheiden hat.

Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

    • Austrittserklärung
    • Ausschluß nach Vorstandsbeschluß gegen den binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch möglich ist. Der Widerspruch gegen den Vorstandsbeschluß setzt diesen bis zur endgültigen Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft
    • Tod
  1. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft ist in der Regel mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5     Ehrenvorsitzender / Ehrenvorsitzende

Eine Persönlichkeit, die sich um den Erhalt und die Arbeit des Vereins verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein entsprechender Antrag kann von jedem ordentlichen Mitglied im Rahmen einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Der Antrag wird dem Vorstand vom Antragssteller spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugeleitet. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 6     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7     Beschlußfassung der Organe

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  2. Beschlüsse können auch durch schriftliches Verfahren eingeholt werden.
  3. Näheres kann in einer Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederversammlung geregelt werden, sofern die Mitgliederversammlung eine solche GO beschließt. Für diesen Beschluß ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – mindestens einmal jährlich – einberufen, oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt. Der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Vorstandsmitglied und einem ordentlichen Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und 1/3 der ordentlichen Mitglieder/innen anwesend ist.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Entgegennahme des Vorstandsbericht über seine Tätigkeit im Geschäftsfahr
    3. die Entlastung des Vorstands
    4. Entgegennahme des Kassenberichts
    5. Entlastung des/der Kassenprüfers/in
    6. Wahl des/der Kassenprüfers/in
    7. die Änderung der Beitragsordnung
    8. Befassung mit weiteren ihr vorgelegten Beratungsgegenständen
    9. Satzungsänderungen
    10. Auflösung des Vereins

Zu den Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung gehören: Behandlung der Beratungsgegenstände, mit der ihre Einberufung begründet wurde.

§ 9     Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihren 2 Stellvertretern/innen und bis zu 3 Beisitzern. Gewählt werden dürfen nur ordentliche Mitglieder.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den/die Vorsitzenden und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
    Der Vorstand hat insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26 BGB.
  1. Je zwei Vorstandsmitglieder/innen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen. Soweit die dazu berufenen Personen nicht ohnehin ordentliche Mitglieder des Vereins sind, haben sie in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
  4. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) bestellen. Der diesem zugewiesene Geschäftsbereich ist in dem Vorstandsbeschluß über die Bestellung konkret zu bestimmen.
  5. Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

§ 10   Förderkreis

Die Mitgliederversammlung kann einen Förderkreis berufen. In den Förderkreis sollen Personen berufen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und dessen Arbeit ideell und materiell unterstützen wollen.
Die Mitglieder des Förderkreises sind keine Mitglieder i.S. dieser Satzung (§5).
Sie können zu allen Sitzungen des Vereins hinzugezogen werden. Sie erhalten alle Publikationen des Vereins.

§ 11   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 § 12   Nichtigkeit/Unwirksamkeit

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Bestandteiles dieser Satzung läßt die übrigen Bestimmungen unberührt.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Veedel e.V. am 20.09.2005 in der vorliegenden Form einstimmig beschlossen.

 

Unterschrift M. Gerber                                             Unterschrift M. Kühne

Köln, den 24.10.2005